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Stand: Juli 2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
1. Geltung. Allen geschäftlichen Beziehungen liegen diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, auch widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur nach schriftlicher Bestätigung.
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2. Angebot und Auftragsbestätigung. (1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aus diesen Angeboten abgeleitete Lieferverträge werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder durch Lieferung erfüllt sind. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Unsere Vertreter und Angestellten sind nicht berechtigt, mündliche Angebote, Absprachen und Zusagen abzugeben. Solche sind für uns erst nach schriftlicher Bestätigung bindend. (2) Alle Angaben, wie Maße, Gewicht, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, auch diejenigen der Herstellerwerke, sind für uns nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht in der Leistungsbeschreibung als verbindlich bezeichnet werden. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
 
3. Preise. Es gelten unsere Listenpreise im Zeitpunkt der Auslieferung. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen – unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird.
 
4. Verpackung, Versand, Versicherung. Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen, soweit hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Auslieferungsfahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde. Bruchversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden.
 
5. Lieferung, Rücktritt, Rückgabe. (1) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. (2) Das Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen. Im Fall verzögerter oder mangelhafter Selbstbelieferung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt für andere Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie etwa Störungen im Geschäftsbetrieb des Lieferanten. Wir werden in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
(3) Bei offenen Rechnungsbeträgen sind wir zur Zurückbehaltung der Lieferung berechtigt. (4) Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen verlängern sich die Fristen angemessen. (5) Zum Rücktritt ist der Kunde bei Verzögerung der Lieferung erst berechtigt, wenn er nach Ablauf der Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb eines Monats nach Zugang des Mahnschreibens nicht geliefert wird. (6) Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, sind wir berechtigt, nach Fristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wir sind im Falle des Rücktritts berechtigt, ohne Nachweis eines konkreten Schadens 15 % des Kaufpreises zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung des tatsächlichen Schadens bleibt davon unberührt. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis zu, dass uns ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. (7) Eine Zurücknahme der Ware erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung (Rückgabe). Der Kunde hat in diesem Fall 15 % des Wertes der zurückgenommenen Ware und die Rücknahmekosten zu vergüten. Die Rückgabe ist ausgeschlossen bei Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen.
 
6. Zahlung. (1) Zahlungen sind zu dem auf unserer Rechnung vermerkten Zahlungsziel fällig, andernfalls mit Übernahme der Ware. Wir sind berechtigt, bei bestätigten Aufträgen zur Sicherstellung der Kaufsumme Vorauszahlung in bar oder Leistung einer Sicherheit zu verlangen. Bei Zahlung mit Akzept, dessen Annahme wir uns vorbehalten, hat der Kunde alle Kosten zu tragen (Diskont-, Prolongations- und Nebenkosten). Zur rechtzeitigen Vorlegung oder Protestierung von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Die Zahlung gilt erst nach Einlösung als erfolgt. (2) Unbeschadet weiterer Schadensansprüche sind wir bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen. (3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht dessen Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 320 BGB wird durch diese Regelung nicht berührt.
(4) Eingehende Zahlungen können wir auch bei anderslautender Anweisung auf ältere Rechnungen verrechnen.
 
7. Eigentumsvorbehalt. (1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei Hingabe von Wechseln und Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware gesondert zu lagern. Er vermittelt uns den Besitz. Er ist bis auf Widerruf berechtigt, gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, zu montieren, zu verarbeiten oder zu verwerten. (3) Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung, Montage oder aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Verwertung der Ware stehenden Forderungen an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Kunde darf kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er bleibt zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt.  Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. In diesem Falle hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich mit-zuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm hieraus zustehen. Weiterhin hat er die Drittschuldner über die Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Wir können dem Abnehmer des Kunden die Abtretung der Forderung an uns auch selbst anzeigen und diese selbst einziehen. (4) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder bei Verletzung einer sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflicht, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Der Kunde ist in diesen Fällen ohne vorherige gerichtliche Inanspruchnahme zur Herausgabe der Ware verpflichtet. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung (§ 950 BGB) der Kaufsachen durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt ansonsten das gleiche wie für die Vorbehaltsware. (6) Wir verpflichten uns, das Eigentum an Waren und an uns abgetretene Forderungen auf Verlangen des Kunden an diesen zu übertragen, soweit ihr Wert den Wert unserer gesamten Forderung um 10 % übersteigt.
 
8. Gewährleistungsrechte. (1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ware, die als mindere Qualität verkauft wird, unterliegt nicht der Gewährleistung. Für farbliche Übereinstimmungen der Gegenstände kann nicht garantiert werden. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wird. Eine Gewährleistung für montierte Waren besteht nur, wenn der Kunde unmittelbar vor der Montage die Ware eingehend auf Fehlerhaftigkeit untersucht hat und der bereits bei Übergabe vorhandene Mangel auch bei dieser Untersuchung nicht entdeckt werden konnte. (2) Liegt bei Gefahrübergang ein Mangel vor, so beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf Nachbesserung der Sache, wobei wir auch zur Nachlieferung berechtigt sind. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir nur bis zur Höhe der Kosten, die für die Nacherfüllung am Bestimmungsort anfallen. Nach einem erfolglosen dritten Versuch der Nachbesserung hat der Kunde das Recht, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. (3) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde selbst versucht, Mängel am Kaufgegenstand ohne unsere Zustimmung zu beheben. Weiterhin sind wir zur Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Kunde den Kaufpreis zumindest soweit bezahlt hat, als er dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht. (4) Gewährleistungsansprüche gem. § 437 BGB verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen, die der Verjährung gem. § 438 Abs.1 Nr. 1 und 2 BGB unterliegen. (5) Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Aufwendungsersatzansprüche gem. § 478 BGB erfolgen durch Erteilung einer Warengutschrift.
 
9. Haftungsbeschränkung. (1) Rücktrittsrechte des Kunden beschränken sich, außer bei Mängeln der Ware, auf Fälle von Pflichtverletzungen, die der Lieferant zu vertreten hat. (2) Wir haften nur bei Übernahme einer Garantie, in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten und des Lebens, Körpers, oder der Gesundheit. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten durch leichte Fahrlässigkeit haften wir nur für die vertragstypischen, wirtschaftlich vorhersehbaren Schäden. Für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
10. Verjährungsabrede. Die Ansprüche des Kunden wegen einer Pflichtverletzung, die weder zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat, noch grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, verjähren ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Kunden von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Kenntnis des Kunden steht die grob fahrlässige Unkenntnis der genannten Umstände gleich (§ 199 BGB). Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen tritt nur ein, wenn die Verhandlungen schriftlich geführt werden. Mündliche Verhandlungen hemmen die Verjährung nicht. Eine sofortige Zurückweisung von Ansprüchen, die von dem Kunden geltend gemacht werden, ist keine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB. Ein Anerkenntnis von Ansprüchen im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nur wirksam, wenn es schriftlich erklärt und ausdrücklich als „Anerkenntnis“ bezeichnet wird. Dies gilt insbesondere für das Anerkenntnis von Gewährleistungsansprüchen.
 
11. Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischen Gesichtspunkten geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern. Hierfür gilt als Nachweis insbesondere die Auskunft einer Auskunftei oder einer Bank; der Kunde kann die Vorlage der Auskünfte nicht verlangen. Im Falle der Zahlungseinstellung hat  der  Kunde  den  Erlös  etwa  eingezogener,  an  uns  abgetretener  Forderungen  unverzüglich herauszugeben. Im Übrigen gilt Nummer 7 Abs.4.
 
12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort. (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. (2) Gerichtsstand ist Köln. Erfüllungsort ist Köln, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. 13. Wirksamkeit. Sollten eine oder mehrere Teile dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt und jedenfalls dessen übrigen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft. Gleiches gilt für Lücken.
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